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Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine sichere und attraktive Alternative für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für Unternehmen ist sie eine gute Maßnahme bei Personalengpässen und Spitzenabdeckungen, für Arbeitnehmer bietet sie die Chance, sich neue attraktive Jobperspektiven zu verschaffen.

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Die JobAround Personal GmbH (Verleiher) überlässt seine eigenen Mitarbeiter als „Leiharbeitnehmer, im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einem Kunden­unternehmen (Entleiher). Dafür sind im Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz viele Regelungen und Auflagen festgeschrieben. Wir sind Experte auf dem Gebiet der Arbeitnehmer­überlassung – mit uns gehen Sie bei diesem komplexen Thema auf Nummer sicher.

Wichtige Informationen zum Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz (AÜG).


Das Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz wurde mit der Reform der Arbeitnehmer­überlassung in der Fassung vom 1. April 2017 in Deutschland umgesetzt. Die wesentlichen Änderungen traten im Laufe des Jahres 2018 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen waren die Einführung der Höchst­überlassungs­dauer sowie die Regelungen zum „Equal Pay“.

Den Equal Pay Grundsatz finden Sie unter: Gesetze im Internet

 

Manchmal erhalten die Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung einen etwas geringeren Lohn als ihre beim Kundenunternehmen festangestellten Kollegen. Durch die Einführung des Equal-Pay Grundsatzes im Rahmen der AÜG-Reform änderte sich dies grundlegend, zumindest wenn der Zeitarbeiter längere Zeit in dem gleichen Unternehmen eingesetzt wird. Nach 9 Monaten im ununterbrochenem Einsatz beim Entleiher (Kundenunternehmen) hat der eingesetzte Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung einen Anspruch auf gleichwertige Bezahlung (Equal Pay) wie die Stammmitarbeiter. In § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG ist geregelt, dass der Personaldienstleister ohne Anwendung eines Tarifvertrages „die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren“ hat (Equal Treatment).

Bei bestehenden Tarifverträgen ist Equal Treatment nicht verpflichtend, allerdings muss spätestens nach 9 Monaten der Zusammenarbeit das Entgelt mit den Mitarbeitern des Kundenunternehmens gleichgesetzt werden (Equal Pay). Das beinhaltet auch Zulagen für Schicht- und Sonntagsarbeit, Prämien, Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und weitere Zahlungen. Zwischen Kunde und Zeitarbeitsfirma muss somit ein umfangreicher Informationsfluss herrschen, damit beide ihre gesetzliche Pflicht erfüllen können. In Branchentarifverträgen ist eine längere Abweichung zulässig, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie etwa die Ausweisung eines branchenbezogenen Equal Pay, etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung im Kundenunternehmen.

Halten sich der Verleiher oder auch der Entleiher nicht an die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, drohen empfindliche Sanktionen, zum Beispiel im Rahmen von Geldbußen, deren Höhe bis zu 30.000 € betragen kann.

 

Im Fall eines Verstoßes gegen das Verbot des Einsatzes als „Streikbrecher“ kann dem Entleiher sogar ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 € drohen. (§ 16 Abs. 1 Nr. 8a, Abs. 2 AÜG)

 

Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Erlaubnis, können dem Entleiher Sanktionen drohen, wenn er einen Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung in seinem Unternehmen beschäftigt. Der Entleiher ist somit verpflichtet, die Qualifikation des Personaldienstleisters zu prüfen. Hierzu finden Sie bei JobAround die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis im Bereich Download auf unserer Internetseite.

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